Zuwanderungsbegrenzungsgesetz zu Abschiebelagern, Stand 01.03.02:

"§61 - Räumliche Beschränkung, Ausreiseeinrichtungen

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf des Gebiet des Landes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden."

(Wortlaut) das ist alles!

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